Recht
Die Vorschriften im Umweltschutz stützen sich auf eine Vielzahl von Gesetzen, Rechtsvorschriften und sonstigen Vorschriften (Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen). Allein in Deutschland regeln mehr als 30 Bundesgesetze und Verordnungen die wichtigsten Belange des betrieblichen Umweltschutzes. Die gesetzlichen Verpflichtungen werden aufgrund strenger und umfassender Vorschriften stetig ausgeweitet.
Die Zielsetzung im Umweltschutz ist der Schutz, die Pflege und der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlage des Menschen. Die ernsthafte Umsetzung dieser Ziele stellt hohe Anforderungen und wird auch künftig eine der großen Herausforderungen bleiben, zumal Umweltschutz längst zu einer erstrangigen staatlichen und gesellschaftlichen Aufgabe geworden ist.
Als wichtige den Umweltschutz betreffende Gesetze gelten:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Die Pflichten der Unternehmer
Ein wesentlicher Aspekt der Umweltgesetzgebung ist die Übertragung von Pflichten auf die Unternehmer und die daraus abgeleitete eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Verursacherprinzip. Der Normadressat aller Vorschriften für den Umweltschutz ist der Unternehmer.
Ebenso, wie den Unternehmen immer mehr Eigenverantwortung nach dem Verursacherprinzip übertragen wird, steigt analog das Haftungsrisiko für die Unternehmensleitung.
Jeder Unternehmer, der aufgrund seines unternehmerischen Handelns z.B. Emissionen oder Abfälle erzeugt, unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen im Umweltrecht. Er gilt als Umweltpflichtiger nach dem gesetzlichen Verursacherprinzip.
Das Verursacherprinzip besagt nicht nur, daß demjenigen, der die Umwelt gefährdet, belastet oder schädigt, die entsprechenden Kosten der Vermeidung bzw. Beseitigung aufgebürdet werden. Darüber hinaus begründet es eine grundsätzliche sachliche und finanzielle Verantwortlichkeit des Verursachers und macht diesen zu dem Umweltpflichtigen im Umweltrecht. Der Verursacher soll nicht nur Kosten tragen, sondern auch Adressat von Verboten, Auflagen und Haftungsansprüchen sowie der strafrechtlich Verantwortliche sein.
Verstöße gegen das Umweltrecht können nicht nur empfindliche Strafen für den Unternehmer, sondern insbesondere Imageverluste in der Wirtschaft und in der Öffentlichkeit - mit weiteren Folgen - bedeuten.
Die Inhalte neuer Vorschriften im betrieblichen Umweltschutz lassen sich so interpretieren, dass die Eigenverantwortlichkeit und gleichzeitig auch der Handlungsspielraum bei Unternehmen vergrößert werden soll. Dieses erfordert um so mehr ein verantwortungsbewusstes Handeln, welches den Unternehmer verpflichtet, geeignete Maßnahmen für rechtlich abgesichertes Handeln zu treffen.
Konsequenter betrieblicher Umweltschutz wird daher, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor.
Die innerbetriebliche Umsetzung von Vorschriften im Umweltschutz
Ein stetig wachsender Bedarf an Lösungen für die Umsetzung von gesetzlichen Verpflichtungen verlangt von den Unternehmen, neben einer fachlichen Kompetenz, auch ein optimiertes Management.
In Bezug auf die betriebliche Organisation ergeben sich für die Unternehmensführungen unerlässliche und vielfältige Verpflichtungen im Rahmen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, die aufgrund ihrer Verknüpfungen eine Umsetzung als interdisziplinäres Gesamtkonzept erfordern.
Als Beispiele für eine Verzahnung vom betrieblichen Umwelt- und Arbeits- und Gesundheitsschutz können hier der sichere und umweltgerechte Umgang mit Gefahrstoffen bzw. gefährlichen Abfällen, oder die arbeitsplatz- und umweltgerechte Gestaltung von Arbeitsstätten bzw. Verfahren mit der Zielsetzung zur Reduzierung von Emissionen, wie Lärm, Staub, Strahlung und die Schonung der Ressourcen (Energieeinsparung, Abfallvermeidung) genannt werden.
Zur Reduzierung des Haftungsrisikos kann der Unternehmer aufgrund des Delegationsrechts im Rahmen seiner betrieblichen Organisation Aufgaben im betrieblichen Umweltschutz auf geeignete Personen übertragen.
Das Umweltrecht bietet hier Möglichkeiten im Rahmen eines betrieblichen Beauftragtenwesens internes oder externes Fachpersonal zu bestellen (z.B. Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Störfall, Gewässerschutz oder Abfall).
Unser Angebot an Sie...
Damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind, führen wir für Ihr Unternehmen ein ständig aktualisiertes Umweltrechtskataster.
Um effektiv zu arbeiten und Kosten zu sparen, bieten wir die externe Betreuung
auf allen Ebenen des Beauftragtenwesens:
- Betriebsbeauftragte(r) für Immissionsschutz
- Betriebsbeauftragte(r) für Gewässerschutz
- Betriebsbeauftragte(r) für Abfall,
- Betriebsbeauftragte(r) für Strahlung und radioaktive Stoffe (alle geschlossenen und offenen außer Kernbrennstoffen)
- Betriebsbeauftrage(r) für Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Qualitätsmanagementbeauftragte(r)
- Umweltmanagementbeauftragte(r)
Beauftragter | rechtliche Basis | Voraussetzungen | Aufgaben (rechtliche Basis) |
Immisionsschutz | §§ 53-58 BlmSchG | Betreiber genehmb. Anlagen n.Anh.I zur 5.BlmSchV sowie Fachkunde und Zuverlässigkeit n.Anh.II/A z.5.BlmSchV | §§ 54, 56, 57 BlmSchG (Beratung, Kontrollen, Verf., Berichte, Vortragungsrecht, ...) |
Gewässerschutz | § 21a-g WHG | Betriebe mit AW-Einleitbefugnis > 750m3/d | § 21 b, d, e WHG (Kontrolle, Buchführung, Verfahren, Bericht, Stellungn., Vortragsrecht, ...) |
Abfall | §§ 54-55 KrW-/AbfG | Betreiber v. genehmb. Anlagen n. § 4 BlmSchG, Betreiber ortsfester Abf.-Bes.-Anlagen, Betreiber v. Anl., in denen regelm. überwachungsbdürf. Abfälle anfallen, Besitzer v. Abfällen n. § 26 KrW-/AbfG | § 55 KrW-/AbfG (Überw. D. Abfallströme, Kontrollen, Verfahren z. Vermeidung bzw. Verminderung des Abfallanfalls, Bericht, ...) |
Störfall | §§ 58a-d BlmSchG | Störfallrelevante Anlagen gem. § 58a BlmSchG u. 12.BlmSchV, Fachkunde u. Zuverlässigkeit n. Anh, II/B z. 5.BlmSchV | § 58b BlmSchG (Beratung, Information, Kontrolle, Gefahrenabwehr, Bericht, ...) |
Strahlenschutz | §§ 30-33 StrlSchV | Betreiber v. Anl. m. ion. Strahlenquellen Umgang m. radioakt. Materialien | § 31 StrlSchV (Anm.: Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte!) |
Gefahrgut | §§ 3+5 GbV | Transport gefährl. Güter ab 50 t/a oder radioakt. Stoffe im öffentl. Verkehr | §§ 3 und 5 GbV (Überwachg. der Beförderung, ...) |